Was
versteht man unter der 3te Säule in der Schweiz?
Leistungen aus der ersten Säule (AHV) und der zweiten Säule (BVG/UVG)
reichen oft nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard bei Krankheit oder
Unfall bezahlen zu können.
Es gibt
deshalb die Möglichkeit, in der dritten Säule die Vorsorgelücken bei
Invalidität, Tod oder bei Pensionierung zu decken.
Die 3te Säule
unterteilt sich in die gebundene (Säule 3a) und die freie Vorsorge (Säule
3b).
Aufenthalter in der Schweiz können
ein besonderes Steuerprivileg nutzen.
Dies sollte aber vor Abschluss auch
geklärt werden, da dieses Steuerprivileg nicht für alle Kantone gilt. Wir
prüfen dies gerne für Sie.
Die Steuergesetzgebung sieht vor, das
Aufwendungen für die Alterssicherung bis zu einem Betrag von jährlich CHF
6.739 steuerlich geltend gemacht werden können, aber maximal 24 % des
Einkommens.
Bei Selbstständigen ist dieser
Betrag jährlich CHF 33.696, aber maximal 20 % des Erwerbseinkommens und es
besteht keine 2. Säule.
Die Anlage hat in einer besonderen
Sparform zu erfolgen, auch sind spezielle, von Kanton zu Kanton
unterschiedliche Gegebenheiten zu beachten.
Säule 3a
Personenkreis: Alle in der
Schweiz Steuer und AHV-pflichtigen Arbeitnehmer und selbstständig
Erwerbenden bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV.
Dauer: Altersleistungen dürfen
frühestens 5 Jahre vor Erreichen des normalen Rentenalters der AHV
ausgerichtet werden.
Sie
werden spätestens bei Erreichen des normalen Rentenalters der AHV fällig.
Begünstigung: Im Erlebensfall
ist der Vorsorgenehmer der Anspruchsberechtigte.
Stirbt
der Vorsorgenehmer gilt folgende Begünstigungsordnung:
1. der überlebende Ehepartner
2. die direkten Nachkommen
sowie natürliche Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem
Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den
letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft
geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer
Kinder aufkommen muss.
3. die Eltern
4. die Geschwister
5. die übrigen Erben
Der Vorsorgenehmer hat das
Recht, die Begünstigungsordnung ab Position 3 zu ändern und die Ansprüche
der Begünstigten näher zu bezeichnen
Säule 3b
Personenkreis:
Grundsätzlich alle in der
Schweiz wohnhaften Personen.
Dauer:
Frei wählbar (bei einigen
Produkten bestehen Mindestlaufzeiten).
Begünstigung:
Frei wählbar, Pflichtteile dürfen
nicht verletzt werden. Sparguthaben in der Säule 3b können belehnt oder
verpfändet werden.
Es ist unbedingt hier, vor Eintritt
in ein entsprechendes Angebot, eine Prüfung vorzunehmen