Was
    versteht man unter der 3te Säule in der Schweiz?
    
    Leistungen aus der ersten Säule (AHV) und der zweiten Säule (BVG/UVG)
    reichen oft nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard bei Krankheit oder
    Unfall bezahlen zu können. 
    Es gibt
    deshalb die Möglichkeit, in der dritten Säule die Vorsorgelücken bei
    Invalidität, Tod oder bei Pensionierung zu decken.
    
    Die 3te Säule
    unterteilt sich in die gebundene (Säule 3a) und die freie Vorsorge (Säule
    3b).
    
   Aufenthalter in der Schweiz können
   ein besonderes Steuerprivileg nutzen.
    Dies sollte aber vor Abschluss auch
    geklärt werden, da dieses Steuerprivileg nicht für alle Kantone gilt. Wir
    prüfen dies gerne für Sie.
   Die Steuergesetzgebung sieht vor, das
   Aufwendungen für die Alterssicherung bis zu einem Betrag von jährlich CHF
   6.739 steuerlich geltend gemacht werden können, aber maximal 24 % des
   Einkommens. 
   Bei Selbstständigen ist dieser
   Betrag jährlich CHF 33.696, aber maximal 20 % des Erwerbseinkommens und es
   besteht keine 2. Säule.
   Die Anlage hat in einer besonderen
   Sparform zu erfolgen, auch sind spezielle, von Kanton zu Kanton
   unterschiedliche Gegebenheiten zu beachten.
   
   
   Säule 3a
   
   Personenkreis: Alle in der
   Schweiz Steuer und AHV-pflichtigen Arbeitnehmer und selbstständig
   Erwerbenden bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV.
   
   Dauer: Altersleistungen dürfen
   frühestens 5 Jahre vor Erreichen des normalen Rentenalters der AHV
   ausgerichtet werden. 
   Sie
   werden spätestens bei Erreichen des normalen Rentenalters der AHV fällig.
   Begünstigung: Im Erlebensfall
   ist der Vorsorgenehmer der Anspruchsberechtigte. 
   Stirbt
   der Vorsorgenehmer gilt folgende Begünstigungsordnung:
   1. der überlebende Ehepartner
   2. die direkten Nachkommen
   sowie natürliche Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem
   Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den
   letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft
   geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer
   Kinder aufkommen muss.
   3. die Eltern
   4. die Geschwister
   5. die übrigen Erben
   
   Der Vorsorgenehmer hat das
   Recht, die Begünstigungsordnung ab Position 3 zu ändern und die Ansprüche
   der Begünstigten näher zu bezeichnen
   
   Säule 3b
   
   Personenkreis:
   Grundsätzlich alle in der
   Schweiz wohnhaften Personen.
   Dauer:
   Frei wählbar (bei einigen
   Produkten bestehen Mindestlaufzeiten).
   Begünstigung:
   Frei wählbar, Pflichtteile dürfen
   nicht verletzt werden. Sparguthaben in der Säule 3b können belehnt oder
   verpfändet werden.
   
   Es ist unbedingt hier, vor Eintritt
   in ein entsprechendes Angebot, eine Prüfung vorzunehmen